1. Gültigkeit
Vermietung von Arbeitsbühnen, Zusatzgeräten und Baumaschinen nur zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich durch die Firma Pernes Hebesysteme GmbH vereinbart wurde. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam werden, so gilt die Regelung als vereinbart und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt erhalten. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss
Wir führen Aufträge nur zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Unsere Angebote können wir bis zu Ihrer Annahme durch den Mieter frei widerrufen.
3. Übergabe des Mietgegenstands
Bei Übergabe der Arbeitsbühnen weisen wir den Mieter oder die von ihm beauftragte Person die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht hat und die vom Gesetzgeber aufgelegten Bedingungen erfüllen muss, in die Bedienung des Gerätes ein. Dem Mieter werden bei Übergabe Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt zum Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise sowie die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle hieraus entstandenen Schäden auch ohne Verschulden.
4. Einsatz und Rückgabe
Nur die von uns eingewiesenen Personen sind zum Bedienen des Gerätes, unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, nur auf der im Mietvertrag genannten Baustelle berechtigt. Die Geräte dürfen ohne unsere Zustimmung weder von Dritten benutzt, noch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiter gegeben werden. Der Mieter ist verantwortlich für Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeit. Er ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten zu erkundigen und unsere Fahrer unaufgefordert zu informieren. Der Vermieter liefert das Gerät bis zum Objekt. Das Einbringen in das Objekt ist Aufgabe des Mieters. Witterungsbeständige Einsatzverschiebungen sind dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf die Witterungsabhängigkeit der Arbeiten schriftlich hinweist. Die Bekanntgabe der Terminverschiebung muss rechtzeitig schriftlich erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits an der Baustelle oder zur Baustelle unterwegs wird der jeweilige Grundpreis berechnet. Unsere Geräte dürfen nur im Rahmen der zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Die Fahrzeuge und Geräte sind vor Verschmutzung und Beschädigung, insbesondere bei groben Arbeiten ausreichend zu schützen. Dies gilt vor allem bei: Maler- und Reinigungsarbeiten, Arbeiten mit Laugen und Säuren, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten, usw. Verboten sind Farbspritz- und Sandstrahlarbeiten. Die Verschmutzungen und Beschädigungen der Geräte trägt der Mieter, die Reparatur- und Reinigungskosten, sowie den Mietausfall während der Instandsetzungszeit. Um zusätzliche Kosten durch die Ausfallzeit zu verhindern, ermächtigt uns der Mieter der Schadensminderungspflicht, Schäden zu beheben und/oder diese pauschaliert zu berechnen. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen und ähnlichem nicht zugelassen. Außerhalb der Einsatzzeiten muss der Mieter das Gerät vor Fremdbenutzung schützen. Etwaige Fremdbenutzungen gehen zu Lasten des Mieters. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel des Mietgegenstandes oder wird eine Maßnahme zum Schutz des Mietgegenstandes gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat Schaden vom Mietgegenstand abzutreten und auftretende Mängel zu beheben, falls ein Untergang des Mietgegenstandes droht. Die Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeiten, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Geräts vereinbart wurde. Die Mietzeit endet bei der Vermietung von Geräten, die vom Mieter beim Vermieter abgeholt werden, erst wenn diese zurückgebracht und dem Vermieter übergeben worden sind. Bei Vermietung von Arbeitsbühnen, die vom Vermieter geliefert und abgeholt werden, endet die Mietzeit, wenn die Arbeitsbühne außerhalb ihrer Einsatzstelle/des jeweiligen Objekts zur jeder zeitigen Abholung bereit steht und der Mieter dies dem Vermieter schriftlich mitgeteilt hat. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
5. Angebote, Preise und Berechnung
Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Bereitstellung des betriebsbereiten Gerätes (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie) und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter gestellten Bedienmanns. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Preise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung, die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültigen Preise zugrunde zu legen. Die An- und Abfahrt zählen als Mietzeit und richten sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Betriebshof. Ab zwei Stillstandstagen der Maschine wird ein Pauschalbetrag von 50 % der vereinbarten Miete pro Tag berechnet. Der Einsatz an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie im Mehrschichtbetrieb (über der vereinbarten täglichen Mietdauer von 8 Stunden von Montag – Freitag) ist nur nach voriger Vereinbarung mit uns gestattet. Bei einem Mehrschichtbetrieb werden für die Nutzung von 9 – 12 Stunden pro Arbeitstag 0,5 Tage zusätzlich berechnet. Für die Nutzung von 12 – 16 Stunden pro Arbeitstag wird ein Tag zusätzlich berechnet. Zur Überprüfung der vereinbarten Mietzeit sind wir berechtigt, die Abrechnung nach Betriebsstunden und/oder Auswertgeräten vorzunehmen. Bei einer Manipulation des Auswertgerätes wird die volle Mietdauer berechnet. Übernehmen wir ausdrücklich die Abschrankung und/oder die Einholung von behördlichen Genehmigungen so werden die entstandenen Kosten zusätzlich dem Mieter berechnet. Alle unsere Preise in Angeboten, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen sowie Mitteilungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen sind ohne Abzüge mit Zugang der Rechnung oder eine ähnliche Zahlungsaufstellung fällig und rein netto zu zahlen. Stets sind wir berechtigt, Abschlags- und angemessene Vorschusszahlungen zu verlangen. Werden vereinbarte oder die vorstehend geregelten Zahlungen, gleich aus welchem Grund nicht geleistet und/oder Zahlungstermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, alle, auch bisher fälligen Forderungen in Rechnung zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit dies nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurück zu behalten. Wir stellen auf Anfrage für die Geräte Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte zur Verfügung. Setzt der Mieter unser Gerät gewerblich auf fremden Grundstücken ein, so werden die dem Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen Werklohn-/Dienstleistungsforderungen sicherungshalber an uns abgetreten. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Fristen und Termine
Die Firma Pernes Hebesysteme GmbH bemüht sich den Mietgegenstand zu dem vorgesehenen Termin dem Mieter bereit zu stellen. Verbindlich ist dieser Termin nur dann wenn er als Fixtermin gekennzeichnet ist. Kann das Gerät durch einen Umstand, der nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Seiten des Vermieters zurückzuführen ist, nicht pünktlich eingesetzt werden, sind Schadensansprüche des Mieters ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, dem Mieter andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den Mindestanforderungen entsprechen und die Änderung zumutbar ist.
7. Gewährleistung
Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Ansonsten ist jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden und Ausfallzeiten ausdrücklich ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt.
8. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz
Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritter zugefügt wurden haftet der Mieter. Er stellt uns in soweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für die Schäden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bei Rückgabe der Arbeitsbühne außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten entstehen. Der Mieter übernimmt bis Ende der Mietzeit alle Betriebskosten des Gerätes (z. B. Treibstoff, Motoröl, Hydrauliköl, destilliertes Wasser für Batterien) sowie Kosten der Batterieaufladung. Alle Geräte sind mit aufgeladenen Batterien zurück zu geben. Schäden durch Diebstahl sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Sie sind auch unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, bei der ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sache einzureichen ist. Die Bestätigung der Polizeidienststelle ist der Schadensmeldung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen. Schadenersatzanforderungen bei Geräteausfall werden nicht anerkannt für Ausfallzeiten (Arbeitszeiten) des Mieters bei Ausfall des Gerätes, bei Bedienungs- und sonstigen Fehlern oder unsachgemäßer Handlung durch den Vermieter, soweit der Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer Maschinenversicherung, bei Abschluss tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an den Vermieter ab. Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die von uns vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er uns gegenüber für jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherungen erübrigt hätten. Der Ausfallschaden wird auf Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschalisiert wie folgt berechnet, wobei der Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, einen Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Für die ersten fünf Werktage 80 %, für die folgenden 15 Tage 70 %, für die darüber hinaus gehenden Zeiträume 50 %, jeweils des Listenpreises. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen insbesondere aus dem AKB und AMBG eigenverantwortlich zu beachten. Auch wenn die empfohlene Versicherung abgeschlossen wird, haftet der Mieter in jedem Fall für Schäden aus folgenden Ursachen:
- Schäden aus Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen, sowie durch Einsatz auf Gefahren geneigten Orten, wie im Bereich von Gewässern, bei Tunnelarbeiten, bei Arbeiten und Aufstellen der Arbeitsbühnen im Bereich von Krananlagen, oder nicht bzw. nicht tragfähig abgedeckter Bodenöffnungen, Kanälen, Gruben usw.
- Schäden durch Maler-, Baumschnittarbeiten, usw. die durch Schutzmaßnahmen hätten vermieden werden können
- Schäden aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen
- fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung infolge von Alkohol, Arzneimittel oder Drogen
- Schäden aus Nichtbeachtung der Pflege des Gerätes für seinen täglichen Einsatz (z. B. fehlendes Motoröl, Hydrauliköl, destilliertes Wasser für Batterien)
- Schäden aufgrund von Diebstahl und unbefugter Benutzung, die durch Schutzmaßnahmen hätten vermieden werden können
Der Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den oben genannten Fällen nicht schuldhaft, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, verursacht hat.
9. Abtretung von Ansprüchen
Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
10. Weitervermietung
Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im Übrigen unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.
11. Gerichtsstand und Recht
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten, sofern der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist. Der Vertrag unterfällt deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.